2G-Plus-Regel

Ab sofort gilt die nachfolgend auf dem Schaubild aufgeführte Regelung für den Trainings- und Spielbetrieb.

Bei der Sportausübung darf der Mundschutz abgenommen werden.

 

Immunisierten Personen gleichgestellt sind:
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie
2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem
Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, wenn sie über einen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) verfügen.

Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.

Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt